[Dieses Urteil ist rechtskräftig.]

AMTSGERICHT EILENBURG
Strafabteilung


5 Ls 250 Js 31707/01

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Eilenburg


in der Strafsache gegen

Riemer Harry Heinz, geboren am 01.10.1953 in Pritzwalk, verheirateter evangelischer Pfarrer, wohnh.: [...] Leipzig, deutscher Staatsangehöriger;

wegen sexuellen Missbrauchs


aufgrund der Hauptverhandlung vom 11.11.2002, 12.11.2002. und 19.11.2002

an der teilgenommen haben:

  1. Richterin am Amtsgericht W.
    als Vorsitzende des SG,

  2. a) Herr M.,
    b) Frau H.,
    als Schöffen

  3. Staatsanwalt P.
    als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

  4. Rechtsanwalt K., Leipzig
    als Verteidiger,

  5. Rechtsanwalt W., Leipzig
    als Nebenklägervertreter,

  6. Justizangestellte G.
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


  1. Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von. Jugendlichen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 9 Fällen.

    Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

  2. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

    Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

  3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen soweit er verurteilt wurde, soweit Freispruch erfolgte, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:

§§ 182 Abs. 2 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB



G r ü n d e :


I.

Der Angeklagte Harry Riemer wurde am 01.10.1953 in Pritzwalk geboren. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von erwachsenen Kindern.

Der Angeklagte legte 1983 sein Staatsexamen ab und ist seither evangelischer Pfarrer, wobei er jedoch seit 1993 in Schkeuditz tätig war. Seit dem Jahr 2001 ist er nicht mehr als Pfarrer tätig, sondern er befindet sich im sogenannten "Wartestand", wobei er 72 % des monatlichen Pfarrgehaltes erhält.

Der Angeklagte hatte sich im Jahr 2000 vor dem Amtsgericht Eisleben wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu verantworten, er erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 DM, welche bereits vollstreckt ist.

Der Angeklagte war zwischen 1993 und dem Jahr 2001 evangelischer Pfarrer der Albanusgemeinde in Schkeuditz. In seiner Gemeindearbeit war der Angeklagte engagiert tätig, in großen Teilen wurde die durchaus übliche kirchliche Arbeit im Rahmen von Gottesdiensten, vom Kirchenchor, vom Posaunenchor etc. geleistet.

Besonderes Augenmerk legte der Angeklagte auf die Tätigkeit der jungen Gemeinde in Schkeuditz. Insbesondere in den Jahren 1999-2001 hatte sich ein fester Stamm der Mitglieder der Jungen Gemeinde herausgebildet, zuvor hatten sich zwar immer wieder neue Interessenten für die Gemeindetätigkeit an die Junge Gemeinde gewandt, jedoch entwickelten keine Interessenten eine regelmäßige Gemeindearbeit, so dass sich die Mitglieder der Jungen Gemeinde als relativ isolierter fester Verbund in der Gemeindearbeit entwickelt hatten. Zu den festen Mitgliedern der jungen Gemeinde zählten insbesondere die Zeugen K., D., B., S., H. Seit 1998 wurde auch die Zeugin W., welche den Angeklagten aus dem Konfirmantenunterricht her kannte, festes Mitglied der Jungen Gemeinde. Die Zeugin W. wurde am 21.07.1983 geboren und war mithin durchschnittlich 7 Jahre jünger als die anderen Gemeindemitglieder.

Außerhalb der Gemeindearbeit gewährte der Angeklagte auch anderen jungen Leuten Aufenthalt auf seinem Anwesen, unter anderem gestattete er das Reiten der in seinem Besitz befindlichen Pferde. In diesem Zusammenhang hielt sich auch die am 09.03.1986 geborene F. im Jahr 2000 auf dem Anwesen des Angeklagten auf. F. war in keiner Weise in die kirchliche Gemeindearbeit des Angeklagten involviert.

II.

Der Angeklagte führte in den Jahren 1998-2001 die junge Gemeinde der Albanusgemeinde in Schkeuditz unter der Entwicklung sektenähnlicher Strukturen. Der Angeklagte beabsichtigte sämtliche Gemeindemitglieder zur Begehung des sogenannten Zenweges zu veranlassen und lehrte dies, damit die Mitglieder der jungen Gemeinde zu höchstem Bewusstsein gelangen, dass sie sich bei allen Tätigkeiten und allen Handlungen stetig bewusst seien, um somit zu einer Vollkommenheit zu gelangen. Diese Vollkommenheit wird sie zu besseren Menschen machen, nur so könnten die Gemeindemitglieder zu besonderen Fähigkeiten in der Lage sein.

Im Rahmen der gesamten Gemeindetätigkeit wurde durch den Angeklagten zielgerichtet darauf hingearbeitet, dass ihn alle Gemeindemitglieder absolut verehren, denn der Angeklagte allein würde bestimmte Fähigkeiten besitzen, die ihn zu einer Führungspersönlichkeit machten. Der Angeklagte setzte dabei okkulte Praktiken, wie das Pendeln und das Wünschelrutengehen ein.

Der Angeklagte orientierte in seiner Tätigkeit darauf, dass sämtliche Gemeindemitglieder ihn unterstützen und sich seinem Willen fügen. Alle Gemeindemitglieder sollen seinen vorgeschriebenen Weg gehen, nur so könne eine tiefe Freundschaft zwischen den Gemeindemitgliedern sich entwickeln.

Auf der Basis dieser genannten Prämissen entwickelte der Angeklagte bei den Gemeindemitgliedern einen Irrweg, der dazu führte, dass die Gemeindemitglieder und insbesondere die Zeugin W. in einer tiefen Abhängigkeit zu dem Angeklagten führte, der Angeklagte seinerseits baute diese Abhängigkeit bewusst auf und nutzte diese bewusst aus.

Die von dem Angeklagten aufgebauten Abhängigkeitsverhältnisse wurden dazu genutzt und führten dazu, dass der Angeklagte zu den Erwachsenen S., K. und B. unter anderem regelmäßiger sexuelle Beziehungen unterschiedlichster Art unterhielt. Durch die Art und Weise der Tätigkeit des Angeklagten und durch die Entwicklung der genannten tiefen Abhängigkeiten in den Denk- und Verhaltensweisen der Gemeindemitglieder zu dem Angeklagten hatten sich bei den Mitgliedern der Jungen Gemeinde, insbesondere bei den Zeuginnen B. und K., jedwede kritische Denkweise zu dem Handeln und Tun des Angeklagten verloren.

Auf den von den Zeuginnen K. und B. bereits gegangenen Weg befand sich die Zeugin W.

Die Zeugin W. erhielt 1998 die Konfirmation und wurde danach als ca. 15-jährige in die Arbeit der Jungen Gemeinde eingeführt, obwohl die Mitglieder im Durchschnitt wesentlich älter waren als sie. Darüber hinaus betätigte sich W. aktiv im Chor und in anderen üblichen kirchlichen Tätigkeiten, was dazu führte, dass sie sich ca. viermal wöchentlich im Bereich der Kirche betätigte. Bei dieser gesamten Arbeit war der Angeklagte für die Zeugin besonders bewundernswert, da er sich in seinem Verhältnis zur Zeugin und zu anderen freundschaftlich und flippig gab.
Im Bereich der Jungen Gemeinde fühlte sich die Zeugin darüber hinaus im besonderen Maße der Zeugin K. verbunden, welche für die Zeugin W. ein großes Vorbild darstellte, welcher die Zeugin W. in unkritischer Art folgte.

Als ca. 15-Jährige wurde die Zeugin W. nunmehr in alle Treffen der jungen Gemeinde eingegliedert, welche unter der Leitung des Angeklagten stattfanden. Mehrmals wöchentlich wurden Quigong, Meditation, Wünschelrutengänge, Pendelei durchgeführt. Auch die Zeugin W. sollte als 15/16-Jährige dazu gelangen, dass durch absolute Konzentration positive Energien sie erreichen würden, so dass sie zu höchsten Leistungen gelangen könnte. Neben der regelmäßigen Einstimmung durch Meditation an den Abenden der Jungen Gemeinde wurden zahlreiche Gespräche über die Bibel, über das tägliche Essen, über Sexualthemen und anderes geführt. Zunehmend in den Folgejahren wurde das Sexualleben der Mitglieder der jungen Gemeinde debattiert, der Angeklagte verbreitete unter seinen Mitgliedern der Jungen Gemeinde die Auffassung, dass Sexualität notwendiger Bestandteil einer Freundschaft sei und nur eine tiefe Freundschaft könne dazu führen, dass eine angenehme funktionierende Arbeit in der Jungen Gemeinde durchgeführt werde. Der Angeklagte orientierte auf regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen, bei Fehlen der Zeugin W. musste sie Rechenschaft über Gründe des Fehlens ablegen. Nachdem die Zeugin W. nach der Konfirmation in die Arbeit der Jungen Gemeinde eingeweiht worden war, baute der Angeklagte ein gezielteres Abhängigkeitsverhältnis zu der Zeugin auf. Der Angeklagte unterwies die Zeugin nicht nur in den Gesprächsrunden, in der Meditation und in den bereits aufgeführten Praktiken, sondern er entwickelte nunmehr ein Verantwortungsverhältnis zur Zeugin darüber hinaus. Es begann damit, dass der Angeklagte die Zeugin zu einem gemeinsamen Essen, zu einer Motorradfahrt etc. einlud. Die Zeugin W., die zu diesem Zeitpunkt gerade 16 Jahre alt war, folgte den Einladungen des Angeklagten, denn zu diesem Zeitpunkt war bereits eine feste Disziplin ihrerseits innerhalb der Jungen Gemeinde entwickelt, so dass W. es als nicht akzeptabel empfand, wenn sie derartige Einladungen abgesagt hätte. Während der ersten Ausfahrt äußerte der Angeklagte bereits gegenüber W., dass er sie attraktiv, erotisch anziehend fände.

W. war mit dieser Situation entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstandes, sie hatte bis dahin keinerlei sexuelle Erfahrungen, überfordert.

Nachdem der Angeklagte Ende 1999, nachdem W. bereits 16 Jahre alt war, sie zum Essen eingeladen hatte, fuhr der Angeklagte W. in seinem Pkw nach Hause. Während der Rückfahrt hielt der Angeklagte mit seinem Fahrzeug und fragte die Zeugin, ob er sie anfassen könne W. war, mit dieser Situation einerseits überfordert, andererseits hatte sie ein tiefes Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten bereits aufgebaut. Sie vergewisserte sich noch, ob diese Handlungen auch mit anderen Mitgliedern der Jungen Gemeinde durchgeführt werden. Da der Angeklagte dies bejahte, ließ sie ihn gewähren.

1.)
[ein Fall]

Durch strenge Beteiligung an der Kirchenarbeit und durch zunehmenden Einfluss des Angeklagten auch auf den Freizeit- und Familienbereich der Zeugin W. kam es in der Folgezeit bis Februar 2001 zu nachfolgenden sexuellen Handlungen:

2.)
[ein Fall]

3.)
[ein Fall]

4.-6.)
[drei Fälle]

7.u.8.)
[zwei Fälle]

9.)
[ein Fall]

Im Laufe dieser Handlungen wurde W. immer zweifelnder an der Richtigkeit dieser Handlungen, weshalb sie sich insbesondere an die Zeugen K. wandte. Der Angeklagte, der bereits festgestellt hatte, dass sich die Zeugin W. seiner sexuellen Übergriffe entziehen will, hatte bereits K. beauftragt, mit der Zeugin W. zu reden, damit diese künftig die sexuellen Handlungen weiter erdulden würde. Der Angeklagte unterbreitete diesbezüglich den Vorschlag, dass die Zeugin W. einmal pro Monat den Angeklagten gewähren lassen solle. Diesbezüglich sollte eine Art Vertrag mit Beginn des Jahres 2001 geschlossen werden.

Tatsächlich schlossen der Angeklagte und die Zeugin W. eine solche Vereinbarung, zu deren Einhaltung kam es jedoch nicht mehr. Getragen war die Vereinbarung von der Einflussnahme der K. auf W., welche vermittelte, dass die Handlungen dem Angeklagten Kraft geben würden und die W. dem Angeklagten einen großen Gefallen tun würde.

10.)
Der Angeklagte hielt auf seinem Grundstück auch Pferde, welche er für Reitausflüge jungen Leuten zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang wurden diese Aktivitäten "Freundeskreis der Albanunspferde" genannt. Auch F., geb. am 09.03.1986, begab sich über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder zu dem Grundstück des Angeklagten und machte Reitausflüge. Darüber hinaus beteiligte sich F. auch unregelmäßig an Ausflügen der Kirchengemeinde, ohne in die eigentliche Kirchenarbeit integriert gewesen zu sein.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2000 ritt F. mit einem der Pferde des Angeklagten aus. Bereits zuvor war der Entschluss gefasst worden, dass der Angeklagte in unmittelbarer Nähe der Ausreitenden joggen würde. Während des Ausritts in Richtung Dölzig bekam F. Probleme beim Reiten, so dass sie in Angst geraten war, das Pferd würde "durchgehen". Deshalb stieg F. von dem Pferd ab, unmittelbar daneben stand der Angeklagte. Der Angeklagte umarmte F. nunmehr, legte seine Hände an die Hüfte von F., drückte sie fest an sich, so dass F. den erigierten Penis des Angeklagten verspürte. Dies war unangenehm für die Zeugin, doch nach ca. 15 Sekunden ließ der Angeklagte die Zeugin F. wieder los.

III.

Die Feststellungen zum Entwicklungsweg des Angeklagten, zu seinen persönlichen Verhältnissen wie unter Ziffer I. dargetan, ergeben sich aus den umfassenden Einlassungen des Angeklagten. Die Einlassungen des Angeklagten zu seinem derzeitigen Status in der evangelischen Kirche stimmen auch überein mit der Aussage des Zeugen D. H., Kirchenoberrechtsrat im Landeskirchenamt Bielefeld. Die Feststellung zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters, datiert vom 21.02.2002, welche durch Verlesung in die Beweisaufnahme einbezogen wurde.

Die Feststellungen gem. Ziffer I. zur Entwicklung der Jungen Gemeinde in Schkeuditz ergeben sich aus der Gesamtheit der Zeugenaussagen der Zeugen D., B., K. und W., deren Inhalt im weiteren aufgeführt wird.

Die Feststellungen zur Betätigung junger Leute außerhalb der Kirchgemeinde in Bezug auf deren Besitz des Angeklagten stehenden Pferde ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen F. und des Zeugen N., welche ebenfalls im weiteren ausgeführt werden.

1.)
Der Angeklagte äußerte sich zu dem angeklagten Sachverhalt nicht, er wird jedoch der Tatbegehung, soweit in dem Urteil festgestellt, überführt durch die glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D., W., K. und B. sowie der Aussagen der Zeugen F. und N.

Das Gericht ist insbesondere von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes überzeugt, als dass der Angeklagte durch einen kurzen Zwischenruf während der Aussage der Zeugin W., er habe sich mit ihr zweimal im Schlafzimmer seines Anwesens getroffen, einmal davon mit Sex, einmal ohne, sich selbst belastete.

2.)
Der Angeklagte wird der Tatbegehung gem. Ziffer II. 1. bis 9. überführt durch die glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der Zeugin W. Die Zeugin W. erklärte, dass sie 1996 am Konfirmantenunterricht des Angeklagten teilnahm und im Jahr 1998 die Konfirmation erhalten hatte. Sie habe sich sehr hingezogen gefühlt zu dem Angeklagten, da dieser in seiner Kirchenarbeit sehr flippig und aufgeschlossen sei, man habe über alles reden können. So habe sie sich nach der Konfirmation der Jungen Gemeinde in Schkeuditz zugewandt. Jeden Mittwoch habe man sich zur Gemeindearbeit getroffen, darüber hinaus habe sie jedoch am Posaunenchor, am Kirchenchor sowie auch an verschiedenen Meditationsabenden teilgenommen. Nachdem sie in die Arbeit der Jungen Gemeinde integriert worden war, habe sie sich besonders zu der Zeugin K. hingezogen gefühlt. Sie sei für sie eine feste Freundin gewesen, sie habe sehr viel von K. lernen wollen, sie sei sehr stolz auf die Freundschaft gewesen. Innerhalb der Jungen Gemeinde habe mittwochs ein Gesprächskreis stattgefunden, wo Bibelarbeit geleistet worden sei, es seien aber auch viele Gesprächsstunden über Liebe, Sexualität, über die Partnerschaften, über die Beziehungen der Jungen Gemeindemitglieder, aber auch über andere Themen geführt worden. Die Junge Gemeinde sei zwar offen für alle gewesen, jedoch habe sich zunehmend ein fester Stamm der Mitglieder ein sogenannter "Innerer Kreis" gebildet. Dazu würden insbesondere die Zeugen D., K., B., S. aber auch H. und die Frau des Angeklagten gehört haben.

Im Spätsommer 1998 wurde die Beziehung des Angeklagten dann zur Zeugin W. vertieft, insbesondere veränderte sich zunächst die Art des Begrüßens und des Verabschiedens, dies geschah dann mit Umarmung als Zeichen einer tiefen Freundschaft. Noch vor ihrem 16. Geburtstag habe der Angeklagte mit ihr eine Motorradfahrt unternommen, um ein Schlauchboot an einen bestimmten Ort zu bringen. Anlässlich dieser Motorradfahrt habe der Angeklagte ihr Komplimente gemacht, er habe geäußert, dass er sie erotisch anziehend und attraktiv finden würde. Die Zeugin habe dies zunächst ungewöhnlich empfunden. Es sei jedoch nur Sein wenig unangenehm gewesen. Sie habe es eben so hingenommen. Die Zeugin meinte, dass dann die ersten sexuellen Handlungen noch bis zum 16. Lebensjahr stattgefunden hätten, eine Begründung diesbezüglich konnte sie lediglich dahingehend abgeben, dass sie meinte, zwischen den ersten Komplimenten und den ersten sexuellen Handlungen habe nicht ein so großer Zwischenraum bestanden. Jedoch konnte sie sich auf einen konkreten Zeitraum der ersten sexuellen Handlung nicht festlegen, weshalb das Gericht zugunsten des Angeklagten davon ausging, dass die nachfolgend von der Zeugin beschriebenen Handlungen nach ihrem 16. Geburtstag stattfanden.

Die Beziehungen des Angeklagten zur Zeugin intensivierten sich dahingehend, dass er nunmehr auch individuelle Einzeleinladungen an die Zeugin aussprach. So kam es, dass der Angeklagte die Zeugin zum Essen eingeladen habe, sie habe an dieser persönlichen Einladung nichts gefunden, es sei nicht ungewöhnlich gewesen, der Angeklagte habe immer mal Einladungen an den einen oder anderen aus der Jungen Gemeinde ausgesprochen. Man sei bereits zuvor mit mehreren gemeinsam oder der Angeklagte mit anderen auch einzeln zu Unternehmungen unterwegs gewesen. Auf der Rückfahrt von dem gemeinsamen Essen habe der Angeklagte in der Nähe von Schkeuditz an einem Straßenrand gehalten. Er habe gefragt, ob er die Zeugin anfassen dürfe, woraufhin sie sehr erschrocken gewesen sei. Sie habe jedoch dann zugestimmt. Möglicherweise habe er auch gefragt, ob er die Brüste der Zeugin anfassen dürfte, jedenfalls habe sie den nachfolgenden Handlungen des Angeklagten zugestimmt. Sie habe sich jedoch zuvor bei dem Angeklagten erkundigt, ob er dies auch mit anderen Mitgliedern der Kirchgemeinde tun würde, dies bejahte der Angeklagte. Er habe auch Namen genannt, so dass die Zeugin zu der Auffassung gelangt sei, wenn die anderen es tun würden, sei es schon richtig und der Angeklagte sei doch der Pfarrer.

Er habe sodann an die unbedeckte Brust der Zeugin gefasst, er habe diese gestreichelt und geäußert, dass er sie schön finden würde. Nach ca. 2 Minuten habe die Zeugin gesagt, dass es reichen würde, woraufhin der Angeklagte die Hand sofort aus dem BH der Zeugin genommen hätte. Der Angeklagte habe sich bedankt bei der Zeugin, er habe noch gefragt, ob es schlimm gewesen sei. Die Zeugin hätte gesagt, es sei nicht schlimm gewesen und es sei nicht unangenehm gewesen. Jedoch habe sie es tatsächlich als unangenehm empfunden. Sie habe gewähren lassen, da sie den Angeklagten nicht als Freund verlieren wollte und da sie ihm nicht die Wahrheit sagen wollte, dass es unangenehm gewesen sei aufgrund der Autorität des Angeklagten, die er ausgestrahlt hätte.

Der Angeklagte habe darüber hinaus weitere Einladungen ausgesprochen. So sei der Angeklagte mit der Zeugin ins Kino UCI in den Saalepark Günthersdorf gefahren, hier habe der Angeklagte an das bedeckte Geschlechtsteil der Zeugin gefasst. Auf einem gemeinsamen Ausflug der Jungen Gemeinde in die Sachsentherme Leipzig habe die Zeugin und der Angeklagte und weitere Mitglieder der Kirchengemeinde unbekleidet im Whirlpool des Saunabereiches gesessen. Der Angeklagte habe neben der Zeugin gesessen und ihr hierbei an das unbedeckte Geschlechtsteil gefasst. Dies sei unangenehm gewesen, die Zeugin habe jedoch nichts gesagt, weil sie Befürchtungen gehabt hätte, die anderen Gemeindemitglieder würden davon etwas mitbekommen.

In der weiteren Folge traf sich der Angeklagte mit der Zeugin im Schlafzimmer des Pfarrhauses. Die Zeugin habe extra das Zimmer abgeschlossen, um sicher zu gehen, dass niemand in das Zimmer hineintritt. In mindestens 3 Fällen habe der Angeklagte hier im Schlafzimmer an die unbedeckte Brust der Zeugin gefasst und diese geküsst.

Im Wohnzimmer des Pfarrhauses habe der Angeklagte der Zeugin einen Zungenkuss gegeben, dieses habe sich einmal im Hausflurbereich des Pfarrhauses wiederholt. Auch habe der Angeklagte in Schkeuditz in der Kirche der Albanusgemeinde der Zeugin einmal an die bedeckte Brust gefasst.

Zunehmend sei es der Zeugin jedoch dann unangenehm gewesen, sie habe versucht, sich dem Angeklagten zu entziehen, sie habe es vermieden, allein mit ihm zu sein.

In diesem Zusammenhang habe man dann einen Vertrag durch Vermittlung der Zeugin K. geschlossen, dass der Angeklagte künftig (Anfang 2001) einmal pro Monat die Zeugin noch berühren dürfe. Dieser Vereinbarung sei ein Gespräch der Zeugin mit K. vorangegangen. Die Zeugin K. sei von dem Angeklagten beauftragt gewesen, mit ihr zu reden, weil die Zeugin W. sich dem Angeklagten zunehmend entziehen würde. In diesem Gespräch sei die Zeugin W. erstmals in Kenntnis gesetzt worden, das der Angeklagte der Zeugin K. über die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W. erzählt hatte. Die K. habe die Zeugin W. ermutigt, die sexuellen Handlungen weiterhin zu unternehmen. Sie habe geäußert, dass die Zeugin W. dem Angeklagten doch eine Freude damit bereiten könne und wenn es ihr nicht schaden würde, dann könne sie ihn doch weiter gewähren lassen. Er bräuchte Kraft für seine Arbeit und könne aus diesen Beziehungen Kraft schöpfen.

Zur Frage, warum die Zeugin sich überhaupt auf die sexuellen Handlungen des Angeklagten eingelassen habe, ob sie nicht Möglichkeit gehabt hätte, sich diesen zu entziehen, erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte auf jeden Fall zum Anfang gefragt habe, ob er die Handlungen unternehmen dürfe. Späterhin sei die Frage nicht mehr gestellt worden, jedoch hätte die Zeugin jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich objektiv von dem Angeklagten zu entfernen. Sie habe sich jedoch so stark zu der Kirchengemeinde hingezogen gefühlt. Sie habe die Freundschaft zu K. als äußerst wichtig empfunden und habe dem Angeklagten auch als Autorität akzeptiert. In diesem Zeitraum habe sie ein kompliziertes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt, diese sei erkrankt gewesen und habe auch erheblich Alkohol getrunken. Sie habe mit der Mutter nicht über die einzelnen Aktivitäten in der Kirchengemeinde erzählt. Sie habe umfangreiche Unterweisungen durch den Angeklagten erfahren, so habe er durch den Einsatz des Pendels ausgependelt, welche Freundschaften innerhalb der Kirchengemeinde zusammen passen würden. Er habe sogar im privaten Bereich, nämlich in der Wohnung der Zeugin ausgependelt, welche Medikamente die Mutter nehmen müsse, um geheilt zu werden. Er habe auch Schlafplätze, die am besten geeignet seien, ausgependelt. Durch den Einsatz der Pendel habe der Angeklagte schon einen starken Einfluss ausgeübt. Darüber hinaus sei immer wieder gesprochen worden, dass zu einer tiefen Freundschaft auch Sexualität gehöre. nicht möglich sei. Da der Zeugin die Freundschaft so wichtig gewesen sei, habe sie ihn auch gewähren lassen. Durch die sexuellen Beziehungen, so habe der Angeklagte gesagt, könne die Freundschaft vertieft werden. Der Angeklagte habe auch wiederholt mit Freundschaftsentzug gedroht, wenn die Zeugin oder andere Gemeindemitglieder sich dem Einfluss und den Spielregeln der Jungen Gemeinde entziehen würden.

Die Zeugin habe in dem Zeitraum ab 1998 bis zum Bruch in den Beziehungen mit dem Angeklagten nicht in der Schule nachgelassen, sie sei auch nicht erkrankt, sie habe im übrigen sich zwar mehr und minder den Freunden aus der Schule entzogen, da die Arbeit in der Kirche einen so grossen zeitlichen Umfang eingenommen hatte, dass sie zu übrigen Aktivitäten weniger Zeit hatte. Sie habe auch Eß- und andere Lebensumstände nicht unter Einfluss des Angeklagten geändert in diesem Zeitraum.

3.)
Die Einflussnahme des Angeklagten auf die Mitglieder der Jungen Gemeinde und insbesondere auf die Zeugin W. und die somit entstandenen Abhängigkeitsverhältnisse werden besonders deutlich durch die glaubhafte und glaubwürdige Aussage des Zeugen D. Der Zeuge erklärte, dass er den Angeklagten 1995 durch einen gemeinsamen Ausritt mit einer Christin Rotacher kennengelernt habe. Bei diesem Ausritt seien Reitzubehör beschädigt worden, weshalb sich der Zeuge verpflichtet gefühlt habe, durch einen Arbeitseinsatz den Schaden wiedergutzumachen. Fortan half der Zeuge wiederholt auf dem Pfarrhof und gelangte somit in Gespräche der Jungen Gemeinde. Der Zeuge sei nicht religiös gebunden gewesen, er habe aber sich zunehmend für die Tätigkeit in der Jungen Gemeinde interessiert. Er habe dort auch die Zeugin K. kennengelernt, zu welcher er eine Liebesbeziehung aufbaute. Durch diese Zeugin sei er dann auch fester in die Junge Gemeinde integriert worden. Jedes Mal, bevor sich die Junge Gemeinde den eigentlichen Themen zugewandt habe, sei innerhalb der Kirchengemeinde meditiert worden. Zu diesen Meditationen habe jeder pünktlich erscheinen sollen, wer dies nicht tat, sei verbal attackiert worden. Die Meditation sollte dazu dienen, dass bestimmte Energien durch die Mitglieder der Jungen Gemeinde fliessen sollen, diese Energien würden die Leistungen der Gemeindemitglieder verbessern. Zudem sei der sogenannte Zenweg den Gemeindemitgliedern vermittelt worden, wer diesen Weg gehen würde, sei den anderen überlegen, da eine starke Persönlichkeit so aufgebaut werde. Der Angeklagte habe dabei als Meister gewirkt, er habe seinen Platz, welcher der beste innerhalb der Kirche sei, ausgependelt. Ziel des Angeklagten sei es gewesen, so habe er es auch dargelegt, die Gemeindemitglieder zu etwas Besserem zu machen. In diesem Zusammenhang sei bereits das Gerücht in der Gemeinde umgegangen, dass dort in der Albanusgemeinde eine Sekte tätig wär. Der Zeuge D. erklärte, er sei zunächst hingegangen, da er all die Dinge sehr spannend gefunden hätte, er sei aber auch hingegangen, weil er die Zeugin K. geliebt habe. Der Zeuge habe dann wiederholt Bedenken gegen die Richtigkeit des verkündeten Zenweges geäußert, woraufhin der Angeklagte ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Zeuge nie auf den richtigen Weg kommen könne, da er viel zu nachlässig sei. Ab 1997 sei es dann so gewesen, dass zunehmend andere Gemeindemitglieder weggeblieben seien, es habe sich der sogenannte "Innere Kreis" herausgebildet. Der Angeklagte habe zunehmend die Themen bestimmt, er habe bei Widerspruch und Äußerung anderer Meinungen heftig reagiert. Der Angeklagte habe auf die Lebensweise der Gemeindemitglieder intensiv Einfluss genommen, er habe teilweise auf die zu sich zu nehmenden Lebensmittel hingewiesen, er habe auch auf die Beziehungen der Gemeindemitglieder untereinander auf Freundschaften und Liebesbeziehungen Einfluss genommen. Dabei sei sehr intensiv Einfluss genommen worden, so dass die Gemeindemitglieder den Tränen teilweise nahe waren. Bei dieser gesamten Gemeindearbeit nahm der Einsatz des Pendels grossen Raum ein. Immer wieder seien Freundschaften ausgependelt worden, es sei ausgependelt worden, ob die Gemeindemitglieder schon sich ausreichend entwickelt hätten, ob sie den Zenweg schon ausreichend beschritten hätten. Es sei z. B. der Harmoniegrad zwischen dem Zeugen und der Freundin K. ausgependelt worden. Es sei weiterhin der Intelligenzquotient durch das Pendel bei einzelnen Mitgliedern festgestellt worden. All die Feststellungen sollten dann durch Schlussfolgerungen in Lebenspraktiken umgewandelt werden. Auch sei ausgependelt worden, welche Kleidungsstücke der Zeugin K. stehen würden, weshalb K. seit dem Kauf künftiger Kleidung auch das Pendel mitnahm, um im Bekleidungsgeschäft zu pendeln, um so die passende Kleidung zu finden. Desweiteren sei ausgependelt worden, welches Verhütungsmedikament die Zeugin K. nehmen solle.

Dem Zeugen D. sei die Zeugin W. seit 1998 bekannt geworden. Sie sei dort zur Jungen Gemeinde gekommen, es sei eine Besonderheit gewesen, da die Zeugin sich dem Alter nach doch sehr abhob von den anderen Mitgliedern der Jungen Gemeinde.

Im Jahr 2000 sei die Einbeziehung der Zeugin in die Gemeindearbeit besonders eng gewesen, der Angeklagte habe besonderen Wert darauf gelegt, dass die Zeugin W. regelmäßig an den Gemeindeveranstaltungen teilnimmt. Im Sommer 2000 sei sogar Einfluss genommen worden, dass die K. und der Zeuge D. zusammen mit der W. in eine sogenannte Jugendfreizeit fahren würden. Der Angeklagte habe auch teilweise Abende und Gesprächsthemen direkt auf die Einflussnahme hinsichtlich W. zugeschnitten. Nach 1998, als die Zeugin W. bereits Mitglied in der Jungen Gemeinde war, wurde zunehmend das Thema Sexualität in der Gemeindetätigkeit behandelt. Der Zeuge äußerte, "Sex in allen Variationen war Thema Nr. 1". Dabei sei sehr intensiv über die Beziehungen der Gemeindemitglieder gesprochen worden, die Beziehung des Zeugen D. zu K. sei überschattet gewesen durch die Einflussnahme des Angeklagten. Der Angeklagte sei für freie Sexualität gewesen, d. h., er habe die Auffassung verbreitet, dass nicht monogame sexuelle Beziehungen unterhalten werden müssen, vielmehr sei freie Sexualität zur Vertiefung der Freundschaft der Beteiligten durchaus üblich. Nachdem der Zeuge D. erfahren hatte, dass die Zeugin K. praktische sexuelle Beziehungen zu dem Angeklagten unterhalten würde, habe er die Zeugin zur Rede gestellt, diese habe sich daraufhin nicht geäußert, sie habe es nicht bestritten. Der Zeuge habe mit dem Angeklagten darüber gesprochen, er hätte erklärt, dass er mit der Zeugin K. Urinspiele in einer Badewanne unternommen hätte, da diese neugierig auf solche Praktiken gewesen sei. Man habe keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten, man habe lediglich sich aufeinander gelegt, um Energien auszutauschen. Der Angeklagte habe dem Zeugen jedoch versichert, dass diese Handlungen abgeschlossen seien und in der Vergangenheit gelegen hätten. Tatsächlich habe der Zeuge dann im Frühjahr 2001 mitbekommen, dass der Angeklagte im Schlafzimmer des Pfarrhauses zur Zeugin K. sexuelle Handlungen unternommen hatte.

Der Angeklagte habe dies auch nicht bestritten. Wenn der Angeklagte später jedoch angesprochen sei darauf, habe er es teilweise auch geleugnet. Der Zeuge habe auch gewusst, dass der Angeklagte sexuelle Beziehungen zu B. unterhalten hatte.

Auch der Zeuge habe einmal sexuelle Beziehungen zu B. anlässlich einer gemeinsamen Reise unterhalten.

Der Zeuge habe intensive Gespräche mit W. geführt, sie sei nach Bekanntwerden der sexuellen Handlungen sehr stark beeindruckt gewesen.

Die Aussagen des Zeugen D. stimmen im wesentlichen auch überein mit den Aussagen der Zeugin K. und B..

3.)
Die Zeugin K. erklärte, sie habe von den sexuellen Handlungen des Angeklagten mit W. erfahren, sie sei der Überzeugung, dass diese sexuellen Handlungen auf einer Freiwilligkeit beider Beteiligten beruhen würde, wie sie selber sexuelle Handlungen zum Angeklagten unterhalten habe. Sexuelle Handlungen zwischen Freunden seien durchaus üblich und sexuelle Handlungen können zu einer tiefen Freundschaft dazugehören. Die Zeugin B. bekundete, dass sie sexuelle Handlungen zum Angeklagten unterhalten hätte. Sexuelle Beziehungen mit dem Angeklagten hätten keinen Ehebruch dargestellt, da die Ehe des Angeklagten in ihrer sozialen Gemeinschaft nicht angegriffen wurde.

Die Zeugin K. und B. bekundeten jedoch, dass alle Teilnahmehandlungen an den Veranstaltungen der Jungen Gemeinde und alle sexuellen Beziehungen immer von Freiwilligkeit getragen gewesen wären. Sie seien in ihrer Entscheidung nicht beeinträchtigt oder beeinflusst worden von dem Angeklagten.

Das Gericht hatte bei der Einvernahme beider Zeugen jedoch den Eindruck, dass beide Zeugen in tiefer Abhängigkeit in ihrer Gedankenwelt zu dem Angeklagten stehen. Beide Zeugen vermittelten den Eindruck, dass sie zu einer kritischen Selbstüberprüfung ihrer Auffassungen, Lebensumstände und Lebenseinstellungen nicht bereit sind. Auf welcher Grundlage diese fehlende Einsicht vorhanden ist, war nicht Gegenstand der Prüfung des Gerichts.

4.)
Die Feststellungen zum Sachverhalt gem. Ziffer II. 10. beruhen auf der Einlassung der Zeugin F., welcher das Gericht Glauben schenkte. F. schilderte den Sachverhalt anlässlich des Reitausfluges so wie unter Ziffer II.10. dargetan. Der Angeklagte äußerte sich auch nicht zu diesem Tatvorwurf. Die Zeugin F. erschien dem Gericht glaubwürdig, da sie ohne erkennbaren Verfolgungseifer aussagte. Sie belastete sich dahingehend selbst, dass sie ihre Lebensumstände zur Tatzeit deutlich schilderte, sie räumte eigene Schulschwänzerei und eigenes Nichtbefolgen der Anweisungen der Eltern unumwunden ein.

Dass die Zeugin F. von ihrem Status, innerhalb des Bereiches der Kirche anders zu betrachten ist als die Zeugin W. wird insbesondere auch deutlich durch die Aussage des Zeugen N., welcher bestätigte, dass man sich innerhalb des Freundeskreises der Albanuspferde betätigte, ohne Mitglied der Kirche sein zu müssen. Er schilderte die F. als selbstbewusstes Mädchen zu damaliger Zeit.

IV.

Soweit dem Angeklagten weitergehende sexuelle Handlungen zum Nachteil der W. in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig ZW Torgau vom 18.02.2002 vorgeworfen werden, sprach das Gericht den Angeklagten von diesen Handlungen unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" frei.

W. konnte eine Regelmäßigkeit der sexuellen Handlungen nicht überzeugend darlegen. Sie legte sich in keinster Weise fest, dass eine bestimmte Anzahl von sexuellen Handlungen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen stattfanden. Das Gericht verurteilte den Angeklagten aus diesem Grund nur in Bezug auf die Taten, die die Zeugin W. vom Ablauf her beschreiben konnte und die Tatorte insbesondere nennen konnte.

Soweit dem Angeklagten eine sexuelle Handlung zum Nachteil der F. im Bereich der Sachsentherme Leipzig im November 2000 vorgeworfen wurde, erfolgte Freispruch. Aufgrund des objektiven Ablaufes eines solchen Rutschvorganges innerhalb eines Schwimmbades ist bereits von vornherein besondere Sorgfalt an dem Nachweis einer sexuellen Handlung zu legen. Die Zeugin erklärte, der Angeklagte habe sie umfasst, sie habe kurzzeitig den Penis des Angeklagten gespürt. Sie habe die Hände des Angeklagten sofort weggenommen, wodurch der Vorgang beendet gewesen sei. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass es sich bei dem Ereignis um eine sexuelle Handlung im Sinne von § 184c Abs. 1 StGB handelt.

VI.

Der Angeklagte hat sich durch die Taten gem. Ziffer II. 1. bis II. 9. in 9 tatmehrheitlichen Fällen (§ 53 StGB) schuldig gemacht eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, indem er in 9 Einzelhandlungen sexuelle Handlungen an W., als diese über 16 Jahre alt war, unternahm, obwohl ihm W. zur Erziehung anvertraut war, indem er die durch das Erziehungsverhältnis verbundene Abhängigkeit der W. missbrauchte.

W. hatte sich in den Erziehungsbereich des Angeklagten in Kenntnis ihrer Mutter nach dem Konfirmantenunterricht begeben. Die Einflussnahme des Angeklagten auf die Mitglieder der Jungen Gemeinde in Schkeuditz und damit auf die Zeugin W. ging weit über das durchschnittliche Maß der Einflussnahme eines Pfarrers auf Mitglieder der Jungen Gemeinde hinaus. Die Häufigkeit der Treffen der Gemeindemitglieder mit dem Angeklagten insbesondere auch die individuellen Treffen einzelner Personen mit dem Angeklagten im Freizeitbereich lassen erkennen, dass es dem Angeklagten nicht um die eigentliche Gemeindearbeit allein ging. Der Angeklagte nahm auf den Freizeitbereich der Gemeindemitglieder intensiv Einfluss. Der Angeklagte nahm Einfluss auf alle Lebensbereiche der Gemeindemitglieder, insbesondere auch der Zeugin W. Tragendes Band der Einflussnahme war dabei, dass der Angeklagte durch Beschreitung des Zenweges mit den Gemeindemitgliedern diese dazu veranlassen wollte, dass sie durch Erlangung höchsten Bewusstseins in allen Bereichen und zu jeder Zeit zu etwas besonderem sich entwickeln sollte, zu besonderen Leistungen fähig werden sollten.

Dabei stellte sich der Angeklagte als Vorbild dar, der zu solchen besonderen Leistungen schon in der Lage war, was bereits deutlich wird durch den Einsatz des Pendels. Der Angeklagte nutzte das Bedürfnis der W. nach tiefer Freundschaft zu der K. und zu den Gemeindemitgliedern und zu sich aus. Dem Angeklagten war sehr wohl bewusst, dass der Zeugin die Freundschaft sehr wichtig war, weshalb bei nichtfolgsamem Verhalten auch immer wieder mit Freundschaftsentzug gedroht wurde.

Der Angeklagte nahm Einfluss auf die Einnahme von Medikamenten, Einfluss auf sexuelle Beziehungen, Einfluss auf gebildete Freundschaften und zahlreiche andere Verhaltensweisen. Dabei stellte er immer seine Auffassungen als das Erstrebenswerte dar. Durch diese Einflussnahme wird deutlich, dass der Angeklagte ein Verantwortungsverhältnis für die Zeugin W. und die Gemeindemitglieder übernommen hatte. Es hat sich in der Folgezeit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Gemeindemitgliedern und dem Angeklagten in gegenseitiger Richtung aufgebaut, nur so ist es auch zu erklären, dass die Gemeindemitglieder in unkritischer Weise den Angeboten des Angeklagten folgten. Dem Angeklagten war dabei sehr bewusst, dass er durch die Gemeindemitglieder als eine besondere Autorität betrachtet wurde, dass die Gemeindemitglieder ihn und seinen Vorstellungen in besonderer Weise folgten.

Nur durch diese Gefolgschaft und nur durch diese Abhängigkeit gelangte der Angeklagte zu seinen sexuellen Beziehungen zu W., mithin missbrauchte er das Abhängigkeitsverhältnis. Das Gericht ist überzeugt, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis zum Ziele des Missbrauchs aufgebaut wurde. Die Entwicklungsrichtung wird deutlich durch die dargestellten Verhältnisse der Zeugen K. und B., die auch nach dem Konfirmantenunterricht sich dem Angeklagten zuwandten und was in der Folge dazu führte, dass sie wiederholte sexuelle Beziehungen zu dem Angeklagten unterhielten, ohne dass sie überhaupt dazu eine kritische Position noch beziehen, da der Angeklagte den Zeugen überzeugend vermittelt hatte, sexuelle Beziehungen können durchaus Bestandteil jedweder Freundschaft sein, egal, ob die Beteiligten in anderen partnerschaftlichen oder ehelichen Beziehungen leben. Der Angeklagte nutzte dabei den Einsatz okkulter Mittel, wie Wünschelrute und Pendel, er stellte sich somit wiederum als besondere Autorität, als etwas Besonderes dar.

Der Angeklagte hat sich mithin gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die 9 Einzelhandlungen zu verantworten, es ist in jedem Einzelfall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgeschrieben.

Im Fall II. 10. erfüllte der Angeklagte den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, indem er als Person über 21 Jahre eine Person unter 16 Jahren missbrauchte, um eine sexuelle Handlung an ihr vorzunehmen. Der Angeklagte nutzte dabei die Örtlichkeit und die Überraschungssituation aus. Die F. war in diesem Moment in einer Zwangslage, wo sie eine Selbstbestimmung nicht unternehmen konnte. Auch hatte die Handlungsweise des Angeklagten die Qualität einer sexuellen Handlung gem. § 184c Abs. 1 StGB. Hierwegen steht gem. § 182 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorschreibt.

Es war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher einschlägig nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd war auch zu beachten, dass in jedem Einzelfall die Schwere der sexuellen Handlungen im unteren Bereich der denkbaren Tatbestandsverwirklichung anzusiedeln ist.

Teilweise war zu berücksichtigen, dass die Taten erhebliche Zeit zurückliegen.

Zu Lasten des Angeklagten ist insbesondere bei den Tathandlungen zum Nachteil W. zu berücksichtigen, dass W. psychisch intensiv beeinträchtigt wurde. W. musste sich in intensive therapeutische Behandlung begeben.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass W. tief in ihrer Ehre verletzt wurde, da sie bis dahin über keinerlei sexueller Erfahrungen verfügte, was der Angeklagte auch wusste. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass seine Handlungsweisen geeignet sind, um ein tiefes Misstrauen der Bürger in die kirchliche Gemeindearbeit zu entwickeln, die Handlungsweise des Angeklagten ist auch geeignet, um das Ansehen der Kirche zu beschädigen.

Das Gericht erachtete nachfolgende Einzelstrafen schuld- und tatangemessen:

Fall II.10. 30 Tagessätze Geldstrafe;
Fall II. 1., Fall II. 2. Fall II. 7., Fall II. 8. und II. 9. jeweils 1 Monat Freiheitsstrafe,
Fall II. 3. bis Fall II. 6. jeweils 4 Monate Freiheitsstrafe.

VII.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe war zu beachten, dass mithin die Gesamtfreiheitsstrafe mindestens über 4 Monate Freiheitsstrafe betragen muss und die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.
Das Gericht berücksichtigte nochmals die Tatsache, dass die Schwere der sexuellen Handlungen im unteren Bereich der denkbaren Tatbestandsverwirklichung anzusiedeln ist. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch auch der Zeitraum der Handlungen zu berücksichtigen. Es wurde auf eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr erkannt, welche gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.

VIII.

Kosten: §§ 465 ff. StPO


W.
Richterin am Amtsgericht